Die Siegelung setze eine Geltendmachung von Durchsuchungseinwendungen durch berechtigte Betroffene voraus, ein formelles Verlangen der Siegelung sei jedoch nicht erforderlich. Mache der Betroffene ein Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht geltend, so habe die Behörde auch ohne dessen förmliche Willenserklärung die Siegelung von Aufzeichnungen vorzunehmen. Bereits aufgrund der Bezeichnung des Ass.-Nr. 2 hätte die Staatsanwaltschaft die Siegelung von Amtes wegen vornehmen müssen. 6. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach-