5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, dass seitens der Staatsanwaltschaft richtigerweise festgehalten wurde, wonach der Beschwerdeführer im Besitz des bernischen Fürsprecherpatents sei. Indem der Beschwerdeführer das Anwaltsgeheimnis als Siegelungsgrund im Allgemeinen und im Besonderen betreffend die weiteren Asservate geltend gemacht habe, hätte das Ass.-Nr. 2 gestützt darauf auch von Amtes wegen gesiegelt werden müssen. Die Siegelung setze eine Geltendmachung von Durchsuchungseinwendungen durch berechtigte Betroffene voraus, ein formelles Verlangen der Siegelung sei jedoch nicht erforderlich.