Die einzelnen Asservate seien besprochen worden und der Beschwerdeführer habe eigenhändig die Asservate, für welche er die Siegelung resp. teilweise die Siegelung verlangt habe, direkt auf dem entsprechenden Verzeichnis markiert. Gleichzeitig seien die bezeichneten Asservate auf dem Formular «Aufzeichnungen Durchsuchungsprotokoll – Stellungnahme des Inhabers von Aufzeichnungen» durch G.________ vermerkt worden. Eine Siegelung von Ass.-Nr. 2 sei durch den Beschwerdeführer nicht verlangt worden. Es sei auch zu keiner Zeit die Rede davon gewesen, dass der durch den Beschwerdeführer verwendete Kugelschreiber nicht funktioniert habe.