Bezüglich des Ass.-Nr. 2 habe weder eine Diskussion stattgefunden, noch habe der Beschwerdeführer in der Spalte «Siegelung» versucht, ein Kreuzchen zu setzen. Auf dem Original würden sich denn auch keine Druck-/Kratzspuren befinden, welche ein Kugelschreiber, der keine Farbe abgebe, hinterlassen hätte. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nichts zu Ass.-Nr. 2 gesagt und auch kein Kreuzchen gesetzt habe, habe dieser willentlich auf die Siegelung verzichtet.