3. Die Staatsanwaltschaft hält in der Sache fest, dass der Staatsanwalt unmittelbar neben dem Beschwerdeführer gestanden sei, als mit diesem das Sicherstellungsverzeichnis Punkt für Punkt durchgegangen worden sei. Vis-à-vis des Beschwerdeführers sei seitens der Polizei G.________ gesessen, welcher fortlaufend das Protokoll verfasst habe. Der Staatsanwalt sei gewollt seitlich am Tisch zwischen dem Beschwerdeführer und G.________ gestanden, um sicherstellen zu können, dass die vom Beschwerdeführer gesetzten Kreuze mit dem auf dem Protokoll Festgehaltenen übereinstimmten. Bezüglich des Ass.-Nr.