Auf der dem Beschwerdeführer vorliegenden Kopie des Sicherstellungsverzeichnisses vom 12. Januar 2023 sei ersichtlich, dass in der Spalte mit dem Titel «Siegelung» beim vorstehend beschriebenen Ass.-Nr. 2 ein Kreuz gemacht worden bzw. dies jedenfalls versucht worden zu sein scheine. Möglicherweise habe der Kugelschreiber nicht ganz funktioniert und keine oder nicht genügend Farbe abgegeben. Die vier Punkte, welche auf der vorliegenden Kopie des Asservaten- Sicherstellungsverzeichnisses ersichtlich seien, deuteten jedenfalls stark darauf hin. Indem der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Hausdurchsuchung die