Da diese Angaben beim Exemplar, welches der Beschwerdeführer bei der Hausdurchsuchung erhalten habe, nicht enthalten gewesen seien, habe er das Fehlen der Siegelung betreffend das Ass.-Nr. 2 erst mit Erhalt des Sicherstellungsverzeichnisses am 23. Januar 2023 bemerken können. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, mündlich auch die Siegelung betreffend das Ass.-Nr. 2 verlangt zu haben. Auf der dem Beschwerdeführer vorliegenden Kopie des Sicherstellungsverzeichnisses vom 12. Januar 2023 sei ersichtlich, dass in der Spalte mit dem Titel «Siegelung» beim vorstehend beschriebenen Ass.-Nr.