Anders als auf dem Sicherstellungsverzeichnis, welches dem Beschwerdeführer anlässlich der Hausdurchsuchung ausgehändigt worden sei, habe dieses Angaben zu den gesiegelten Gegenständen und Unterlagen enthalten. So sei dort bei den Asservaten jeweils anhand von Kreuzen und Klammern, welche gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers gemacht worden seien, ersichtlich, welche Asservate gesiegelt werden sollten. Da diese Angaben beim Exemplar, welches der Beschwerdeführer bei der Hausdurchsuchung erhalten habe, nicht enthalten gewesen seien, habe er das Fehlen der Siegelung betreffend das Ass.-Nr.