2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Januar 2023 die Siegelung des Asservats Nr. 2 «Klarsichtmappe mit Akten D.________ SA, in Liquidation – E.________; I/Dossiernummer und Referenz: F.________» verlangt habe. Das Sicherstellungsverzeichnis vom 12. Januar 2023 sei ihm zusammen mit der Beschlagnahmeverfügung vom 20. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht worden (Posteingang: 23. Januar 2023). Anders als auf dem Sicherstellungsverzeichnis, welches dem Beschwerdeführer anlässlich der Hausdurchsuchung ausgehändigt worden sei, habe dieses Angaben zu den gesiegelten Gegenständen und Unterlagen enthalten.