Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 gelangte der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft und führte aus, er habe anlässlich der Hausdurchsuchung am 12. Januar 2023 mündlich klar mitgeteilt, dass er die Siegelung der Unterlagen Ass.-Nr. 2 verlange. Die Staatsanwaltschaft trat mit Verfügung vom 26. Januar 2023 auf den Siegelungsantrag vom 26. Januar 2023 nicht ein. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2023 Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer delegierten Stellungnahme vom 17. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.