6. Insgesamt sind somit für die Beschwerdekammer keine Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung erkennbar. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erfolgte zu Recht und ist nicht zu beanstanden. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen.