Mit Bezug auf das Hausrecht von D.________ durfte der Beschwerdeführer zwar – wie von diesem vorgebracht – für diese tätig werden und den Beschuldigten auf ihren Wunsch hin wegweisen. Unbesehen der Frage der Strafbarkeit der eigentlichen 5 Handlung des Beschuldigten wäre aber in diesem Fall D.________ strafantragsberechtigt gewesen bzw. hätte sie den vom Beschwerdeführer gestellten Strafantrag – hätte sie gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs einreichen wollen – fristgerecht bestätigen müssen.