Die einem Dritten (Besucher) vom Mieter erteilte Bewilligung zum Betreten des Hauses geht dem Betretungsverbot des Vermieters daher vor, es sei denn, der Dritte lege ein Verhalten an den Tag, durch welches der Vermieter in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird. Dass der Beschuldigte ein solches Verhalten an den Tag gelegt hätte, kann den Akten nicht entnommen werden und wird auch nicht vorgebracht. Mithin ist die Wohnung (inkl. deren Zugang) von D.________ vom Hausrecht des Beschwerdeführers ausgenommen.