Der Beschwerdeführer bewohnt die Wohnung im 1. Obergeschoss und im 2. Obergeschoss wohnt D.________. Diese verfügt seit 2016 über einen gültigen Mietvertrag und bezahlt Miete. Der Beschwerdeführer ist der Stiefvater von D.________ und zugleich ihr Vermieter. Die Wohnungen sind ausschliesslich durch das Treppenhaus zugänglich. Berechtigte der Wohnung im 2. Obergeschoss, welche der Beschuldigte besuchen wollte, ist damit D.________, welche wiederum auch gegenüber dem Beschwerdeführer und Vermieter ihrer Wohnung das Hausrecht geniesst. Ihr Hausrecht erstreckt sich auch auf den Hauseingang und das Treppenhaus.