Auch die Beschwerdekammer vermag kein strafrechtlich relevantes Verhalten auszumachen. Ergänzend zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist Folgendes festzuhalten: Dem Berichtsrapport (Nachtrag) der Regionalpolizei Mittelland – Emmental – Oberaargau vom 15. August 2023 ist zu entnehmen, dass es sich bei der fraglichen Liegenschaft an der E.________ (Strasse) 2 in H.________ (Ortschaft) um ein ehemaliges Restaurant handelt. Im Erdgeschoss befindet sich keine Wohnung. Der Beschwerdeführer bewohnt die Wohnung im 1. Obergeschoss und im 2. Obergeschoss wohnt D.__