Die Täterschaft muss den Willen haben, das Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens bzw. Verbleibens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 39 zu Art. 186 StGB). 5.2 Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens erfolgte zu Recht. Es kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch die Beschwerdekammer vermag kein strafrechtlich relevantes Verhalten auszumachen.