4 etc. in Frage. Weist der Vertreter eine unerwünschte Person erfolglos weg, so ist es Sache des Berechtigten, fristgerecht Strafantrag gegen die Täterschaft zu stellen oder einen vom Vertreter gestellten Strafantrag zu bestätigen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 20 zu Art. 186 StGB). Erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Die Täterschaft muss den Willen haben, das Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen.