Die einem Dritten (Besucher) vom Mieter erteilte Bewilligung zum Betreten des Hauses geht dem Betretungsverbot des Vermieters daher vor, es sei denn, der Dritte lege ein Verhalten an den Tag, durch welches der Vermieter in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1103/2019 vom 3. Februar 2020 E. 1.3 und 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.4.1). Von der Berechtigung ist der Wille des Berechtigten zu unterscheiden: Den Willen des Berechtigten kann auch ein Vertreter mit oder ohne Vollmacht zum Ausdruck bringen und damit das Hausrecht für den Berechtigten ausüben.