Der Anspruch des Mieters, die Zugänge zu seiner Wohnung zu benutzen, umfasst auch die Befugnis, sie Dritten zur Verfügung zu halten, denen er den Zutritt zu seiner Wohnung gestattet, ansonsten er sein Recht, Besuche zu empfangen, nicht ausüben könnte. Die einem Dritten (Besucher) vom Mieter erteilte Bewilligung zum Betreten des Hauses geht dem Betretungsverbot des Vermieters daher vor, es sei denn, der Dritte lege ein Verhalten an den Tag, durch welches der Vermieter in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1103/2019 vom 3. Februar 2020 E. 1.3 und 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.4.1).