Im Falle der Vermietung der Wohnung ist es der Mieter, der die überlassenen Räume innehat und über sie unmittelbar verfügt. Mieter und Pächter, die eine Räumlichkeit rechtmässig in Besitz genommen haben, sind von diesem Zeitpunkt an Berechtigte hinsichtlich der in ihrem alleinigen Gebrauch stehenden gemieteten/gepachteten Räume oder Areale (GODENZI, in: Handkommentar zum Schweizerischen Strafrecht, 4. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 186 StGB). Das Hausrecht des Mieters erstreckt sich grundsätzlich auch auf die ausserhalb seiner Wohnung liegenden Räume wie Hauseingang, Gänge und Treppenhaus.