Berechtigter i.S.v. Art. 186 StGB ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht; gleichgültig, ob diese auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öf- fentlich-rechtlichen Verhältnis beruht. Berechtigter kann also nicht nur der Eigentümer sein, sondern auch der Mieter. Ein solcher geniesst seinerseits auch gegenüber dem Eigentümer den Schutz des Hausrechts (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 19 zu Art. 186 StGB mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im Falle der Vermietung der Wohnung ist es der Mieter, der die überlassenen Räume innehat und über sie unmittelbar verfügt.