186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschützt wird das Hausrecht als Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf, und als Element der Privatsphäre (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 186 StGB). Träger des Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 6 zu Art. 186 StGB). Berechtigter i.S.v.