Der Beschuldigte habe am Abend des 1. April 2023 mehrmals kräftig gegen die Haustüre von D.________ geschlagen. Der Beschwerdeführer habe den Beschuldigten mehrmals aufgefordert, das Grundstück zu verlassen, nachdem er von D.________ aus Angst per Telefon darum gebeten worden sei. Der Besuch des Beschuldigten sei nicht erwünscht gewesen. Der Beschuldigte sei schliesslich vom Beschwerdeführer, D.________ und ihrem Besuch, G.________, des Grundstücks verwiesen worden.