3.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner verbesserten Beschwerde geltend, dass das Hausverbot am 1. April 2023 wiederholt verletzt worden sei, indem sein Grundstück – wozu auch die E.________ (Strasse) und die F.________ (Strasse) gehörten – betreten und auf Aufforderung hin nicht verlassen worden sei. Weiter sei D.________ zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Partnerin des Beschuldigten gewesen. Der Beschuldigte habe D.________ nicht aus Sorge besucht, sondern weil diese ihn an diesem Tag nicht aus dem Gefängnis habe abholen wollen. Der Beschuldigte habe am Abend des 1. April 2023 mehrmals kräftig gegen die Haustüre von D.___