Der Privatkläger kann ihr nicht verbieten, Besuch zu empfangen, bzw. es steht ihm auch nicht zu, allfällige Besucher mit einem Hausverbot zu belegen, sofern sie nur die Räume betreten, welcher der Mieterin zum alleinigen Gebrauch dienen oder sofern sie betreten werden müssen, um in die Räumlichkeiten der Mieterin zu gelangen. Dazu gehört offensichtlich das Treppenhaus. Indem der Beschuldigte das Treppenhaus betreten hat, um seine Partnerin zu besuchen, hat er somit das Hausverbot nicht verletzt. Da der Tatbestand nicht erfüllt ist, ist das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen.