Ob der Beschuldigte davon tatsächlich Kenntnis hatte, ist nicht belegt, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da die Abklärungen der Staatsanwaltschaft ergaben, dass die Partnerin des Beschuldigten, D.________, in der Liegenschaft des Privatklägers eine eigene Wohnung bewohnt und dafür Miete bezahlt. Der Privatkläger kann ihr nicht verbieten, Besuch zu empfangen, bzw. es steht ihm auch nicht zu, allfällige Besucher mit einem Hausverbot zu belegen, sofern sie nur die Räume betreten, welcher der Mieterin zum alleinigen Gebrauch dienen oder sofern sie betreten werden müssen, um in die Räumlichkeiten der Mieterin zu gelangen.