2 Der Privatkläger sagte bei der Polizei aus, dass er am 26.05.2020 gegenüber dem Beschuldigten ein Hausverbot ausgesprochen habe, welches ihm mit A-Post Plus zugestellt worden sei. Eine Kopie des Hausverbots gab er zu den Akten. Ob der Beschuldigte davon tatsächlich Kenntnis hatte, ist nicht belegt, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da die Abklärungen der Staatsanwaltschaft ergaben, dass die Partnerin des Beschuldigten, D.________, in der Liegenschaft des Privatklägers eine eigene Wohnung bewohnt und dafür Miete bezahlt.