382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit Strafantrag vom 4. April 2023 bzw. mit Anzeigerapport vom 19. Juli 2023 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht zu haben, indem er die Liegenschaft des Beschwerdeführers trotz Hausverbots betreten habe. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 01.04.2023 die Liegenschaft des Privatklägers betreten zu haben, er sagte gegenüber der Kantonspolizei jedoch aus, dass er seine Partnerin habe besuchen wollen.