Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 389 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 6. September 2023 (EO 23 10588) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 6. September 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ ge- gen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Haus- friedensbruchs nicht an die Hand. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 17. September 2023 Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. September 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist, um seine Rechtsmittelschrift im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu verbessern, woraufhin der Beschwerdeführer am 17. September 2023 eine verbesserte Beschwerde ein- reichte. Mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2023 beantragte die Generalstaats- anwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit Strafantrag vom 4. April 2023 bzw. mit Anzeigerapport vom 19. Juli 2023 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht zu haben, indem er die Liegenschaft des Beschwerdeführers trotz Hausverbots be- treten habe. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 01.04.2023 die Liegenschaft des Privatklägers betreten zu ha- ben, er sagte gegenüber der Kantonspolizei jedoch aus, dass er seine Partnerin habe besuchen wol- len. Die Klingel habe nicht funktioniert, weshalb er an der Türe geklopft habe. Da sei der Privatkläger aus seiner Wohnung gekommen und habe ihm das Handy vor das Gesicht gehalten und ihn aufge- nommen. Er habe den Privatkläger, welcher der Stiefvater seiner Freundin sei, nicht angefasst und auch sonst nichts gemacht. Er sei auch nicht in dessen Wohnung gegangen. Er habe in die Wohnung seiner Partnerin gehen wollen. Diese wohne im Haus des Privatklägers und zahle Miete. Er habe die Liegenschaft via Eingang hinter dem Haus betreten. Das Treppenhaus sei frei zugänglich. Er habe sich Sorgen gemacht um seine Partnerin, deshalb habe er an deren Wohnungstüre geklopft. Als der Privatkläger aus seiner Wohnung gekommen sei und ihn gefilmt habe, habe er das Treppenhaus ver- lassen. Er könne nichts dafür, dass seine Partnerin in diesem Haus wohne. Weiter sagte der Be- schuldigte aus, dass er kein Hausverbot vom Privatkläger erhalten habe. Er würde ein solches Haus- verbot auch nicht unterschrieben, da seine Lebenspartnerin im Haus wohne. 2 Der Privatkläger sagte bei der Polizei aus, dass er am 26.05.2020 gegenüber dem Beschuldigten ein Hausverbot ausgesprochen habe, welches ihm mit A-Post Plus zugestellt worden sei. Eine Kopie des Hausverbots gab er zu den Akten. Ob der Beschuldigte davon tatsächlich Kenntnis hatte, ist nicht be- legt, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da die Abklärungen der Staatsanwaltschaft erga- ben, dass die Partnerin des Beschuldigten, D.________, in der Liegenschaft des Privatklägers eine eigene Wohnung bewohnt und dafür Miete bezahlt. Der Privatkläger kann ihr nicht verbieten, Besuch zu empfangen, bzw. es steht ihm auch nicht zu, allfällige Besucher mit einem Hausverbot zu belegen, sofern sie nur die Räume betreten, welcher der Mieterin zum alleinigen Gebrauch dienen oder sofern sie betreten werden müssen, um in die Räumlichkeiten der Mieterin zu gelangen. Dazu gehört offen- sichtlich das Treppenhaus. Indem der Beschuldigte das Treppenhaus betreten hat, um seine Partnerin zu besuchen, hat er somit das Hausverbot nicht verletzt. Da der Tatbestand nicht erfüllt ist, ist das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. 3.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner verbesserten Beschwerde geltend, dass das Hausverbot am 1. April 2023 wiederholt verletzt worden sei, indem sein Grund- stück – wozu auch die E.________ (Strasse) und die F.________ (Strasse) gehör- ten – betreten und auf Aufforderung hin nicht verlassen worden sei. Weiter sei D.________ zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Partnerin des Beschuldigten ge- wesen. Der Beschuldigte habe D.________ nicht aus Sorge besucht, sondern weil diese ihn an diesem Tag nicht aus dem Gefängnis habe abholen wollen. Der Be- schuldigte habe am Abend des 1. April 2023 mehrmals kräftig gegen die Haustüre von D.________ geschlagen. Der Beschwerdeführer habe den Beschuldigten mehrmals aufgefordert, das Grundstück zu verlassen, nachdem er von D.________ aus Angst per Telefon darum gebeten worden sei. Der Besuch des Beschuldigten sei nicht erwünscht gewesen. Der Beschuldigte sei schliesslich vom Beschwerde- führer, D.________ und ihrem Besuch, G.________, des Grundstücks verwiesen worden. 4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO); ge- meint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen ei- nes Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen – wie erwähnt – erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit 3 der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022, je mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2). 5. 5.1 Gemäss Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Gar- ten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die bestimmten Räume unge- stört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschützt wird das Hausrecht als Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf, und als Element der Privatsphäre (DELNON/RÜDY, in: Basler Kom- mentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 186 StGB). Träger des Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zu- steht (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 6 zu Art. 186 StGB). Berechtigter i.S.v. Art. 186 StGB ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht; gleichgül- tig, ob diese auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öf- fentlich-rechtlichen Verhältnis beruht. Berechtigter kann also nicht nur der Ei- gentümer sein, sondern auch der Mieter. Ein solcher geniesst seinerseits auch ge- genüber dem Eigentümer den Schutz des Hausrechts (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 19 zu Art. 186 StGB mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Im Falle der Vermietung der Wohnung ist es der Mieter, der die überlasse- nen Räume innehat und über sie unmittelbar verfügt. Mieter und Pächter, die eine Räumlichkeit rechtmässig in Besitz genommen haben, sind von diesem Zeitpunkt an Berechtigte hinsichtlich der in ihrem alleinigen Gebrauch stehenden gemiete- ten/gepachteten Räume oder Areale (GODENZI, in: Handkommentar zum Schweize- rischen Strafrecht, 4. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 186 StGB). Das Hausrecht des Mie- ters erstreckt sich grundsätzlich auch auf die ausserhalb seiner Wohnung liegen- den Räume wie Hauseingang, Gänge und Treppenhaus. Der Anspruch des Mie- ters, die Zugänge zu seiner Wohnung zu benutzen, umfasst auch die Befugnis, sie Dritten zur Verfügung zu halten, denen er den Zutritt zu seiner Wohnung gestattet, ansonsten er sein Recht, Besuche zu empfangen, nicht ausüben könnte. Die einem Dritten (Besucher) vom Mieter erteilte Bewilligung zum Betreten des Hauses geht dem Betretungsverbot des Vermieters daher vor, es sei denn, der Dritte lege ein Verhalten an den Tag, durch welches der Vermieter in seinen persönlichen Ver- hältnissen verletzt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1103/2019 vom 3. Februar 2020 E. 1.3 und 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.4.1). Von der Berechtigung ist der Wille des Berechtigten zu unterscheiden: Den Willen des Berechtigten kann auch ein Vertreter mit oder ohne Vollmacht zum Ausdruck bringen und damit das Hausrecht für den Berechtigten ausüben. Als Vertreter kommt der Hausgenosse, ein Familienangehöriger, ein Angestellter, ein Nachbar 4 etc. in Frage. Weist der Vertreter eine unerwünschte Person erfolglos weg, so ist es Sache des Berechtigten, fristgerecht Strafantrag gegen die Täterschaft zu stel- len oder einen vom Vertreter gestellten Strafantrag zu bestätigen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 20 zu Art. 186 StGB). Erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Die Täterschaft muss den Willen ha- ben, das Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens bzw. Verbleibens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 39 zu Art. 186 StGB). 5.2 Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens erfolgte zu Recht. Es kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch die Beschwerdekammer vermag kein strafrechtlich relevantes Ver- halten auszumachen. Ergänzend zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist Folgendes festzuhalten: Dem Berichtsrapport (Nachtrag) der Regionalpolizei Mittelland – Emmental – Oberaargau vom 15. August 2023 ist zu entnehmen, dass es sich bei der fraglichen Liegenschaft an der E.________ (Strasse) 2 in H.________ (Ortschaft) um ein ehemaliges Restaurant handelt. Im Erdgeschoss befindet sich keine Wohnung. Der Beschwerdeführer bewohnt die Wohnung im 1. Obergeschoss und im 2. Oberge- schoss wohnt D.________. Diese verfügt seit 2016 über einen gültigen Mietvertrag und bezahlt Miete. Der Beschwerdeführer ist der Stiefvater von D.________ und zugleich ihr Vermieter. Die Wohnungen sind ausschliesslich durch das Treppen- haus zugänglich. Berechtigte der Wohnung im 2. Obergeschoss, welche der Be- schuldigte besuchen wollte, ist damit D.________, welche wiederum auch gegenü- ber dem Beschwerdeführer und Vermieter ihrer Wohnung das Hausrecht geniesst. Ihr Hausrecht erstreckt sich auch auf den Hauseingang und das Treppenhaus. Ihr Anspruch, die Zugänge zu ihrer Wohnung zu benutzen, umfasst auch die Befugnis, sie Dritten – vorliegend dem Beschuldigten – zur Verfügung zu halten, ansonsten ihr Recht, Besuche zu empfangen, nicht ausgeübt werden könnte. Die einem Drit- ten (Besucher) vom Mieter erteilte Bewilligung zum Betreten des Hauses geht dem Betretungsverbot des Vermieters daher vor, es sei denn, der Dritte lege ein Verhal- ten an den Tag, durch welches der Vermieter in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird. Dass der Beschuldigte ein solches Verhalten an den Tag gelegt hätte, kann den Akten nicht entnommen werden und wird auch nicht vorgebracht. Mithin ist die Wohnung (inkl. deren Zugang) von D.________ vom Hausrecht des Be- schwerdeführers ausgenommen. Das von ihm ausgesprochene Hausverbot vom 26. Mai 2020 – unabhängig davon, ob dieses dem Beschuldigten zugestellt wurde und dieser davon Kenntnis hatte – kann damit die Wohnung von D.________ gar nicht mitumfassen. Indem der Beschuldigte die Liegenschaft an der E.________ (Strasse) 2 betreten hat, um D.________ zu besuchen, hat er das durch den Be- schwerdeführer ausgesprochene Hausverbot nicht verletzt. Mit Bezug auf das Hausrecht von D.________ durfte der Beschwerdeführer zwar – wie von diesem vorgebracht – für diese tätig werden und den Beschuldigten auf ih- ren Wunsch hin wegweisen. Unbesehen der Frage der Strafbarkeit der eigentlichen 5 Handlung des Beschuldigten wäre aber in diesem Fall D.________ strafantragsbe- rechtigt gewesen bzw. hätte sie den vom Beschwerdeführer gestellten Strafantrag – hätte sie gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs ein- reichen wollen – fristgerecht bestätigen müssen. 6. Insgesamt sind somit für die Beschwerdekammer keine Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung erkennbar. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung er- folgte zu Recht und ist nicht zu beanstanden. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, hat sich im Be- schwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden nicht gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 23. Februar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Neuenschwander Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7