nicht einverstanden ist, doch offensichtlich nicht aus, um eine Befangenheit zu begründen. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Auf eine Festsetzung von Kosten für das Ausstandsverfahren wird ausnahmsweise