Damit legt er keine Umstände dar, welche deren Ausstand begründen könnten. Mangels (inhaltlicher) Begründung wird auf das Ausstandsgesuch daher nicht eingetreten, zumal sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung erübrigt, sind dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Beschwerde- bzw. Ausstandsverfahren (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 243 vom 24. Juni 2020 mit weiteren Hinweisen) die Anforderungen, welche an ein Ausstandsgesuch zu stellen sind, doch hinlänglich bekannt.