2023, N. 4 zu Art. 58 StPO). Vorliegend wurde auf die Weiterleitung des Ausstandsgesuchs an die Staatsanwaltschaft und die Einholung einer Stellungnahme verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch offensichtlich nicht begründet ist. 5.2 Der Beschwerdeführer führt aus, die untersuchende Staatsanwältin sei «unfähig», «unobjektiv», arbeite «liederlich» und wirft ihr fehlende Unvoreingenommenheit vor. Damit legt er keine Umstände dar, welche deren Ausstand begründen könnten.