Es macht, wie in anderen Verfahren auch, den Anschein, dass der Beschwerdeführer seinen grundsätzlichen Unmut über ein Urteil zum Ausdruck bringt. Objektive Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten fehlen aber und werden auch mit der pauschalen Kritik in der Beschwerde («verstösst gegen Grundsätze der Rechtsprechung», «Falschinterpretation») nicht begründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.