Rügen betreffend die Pfändungsankündigung sind im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren einzubringen. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich aus einem Bundesgerichtsurteil oder der Pfändungsankündigung Hinweise auf ein strafbares Verhalten ergeben. Es macht, wie in anderen Verfahren auch, den Anschein, dass der Beschwerdeführer seinen grundsätzlichen Unmut über ein Urteil zum Ausdruck bringt.