2 nahelegen bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Allfällige Verfahrensfehler begründen nicht per se ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Rügen betreffend die Pfändungsankündigung sind im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren einzubringen.