4. Der vom Beschwerdeführer am 10. Juli 2023 gegen die A.________ eingereichte Strafantrag steht im Zusammenhang mit einer erfolgten Pfändungsankündigung. Gemäss Art. 41 ff. des Obligationenrechts (SR 220) sei es untersagt, unnötige Kosten zu verursachen. Dem Staat sei es bekannt, dass er nie Geld von ihm erhalte. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nicht an die Hand. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid