Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 388 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme / Ausstand Strafverfahren wegen versuchten Betrugs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 11. September 2023 (BM 23 30628) Erwägungen: 1. Mit Verfügung BM 23 30628 vom 11. September 2023 nahm die Regionale Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ gegen die A.________ initiierte Strafverfahren wegen versuchten Be- trugs sowie «Verstösse gegen das OR» nicht an die Hand. Hiergegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. September 2023 Beschwer- de und beantragte was folgt: 1. Die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zu verweisen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge an den Staat. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob seine Laienbeschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genügt, kann letztlich offenbleiben. Jedenfalls sind dem Beschwerdeführer die Be- gründungsanforderungen aus vorangegangenen Verfahren bestens bekannt, so dass auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden kann (BGE 134 V 162 E. 4.1; vgl. statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 166 vom 17. Mai 2023 und BK 23 35 vom 22. Februar 2023 je mit wei- teren Hinweisen). So oder anders sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Nichtanhandnahme in Frage zu stellen. 3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 4. Der vom Beschwerdeführer am 10. Juli 2023 gegen die A.________ eingereichte Strafantrag steht im Zusammenhang mit einer erfolgten Pfändungsankündigung. Gemäss Art. 41 ff. des Obligationenrechts (SR 220) sei es untersagt, unnötige Kos- ten zu verursachen. Dem Staat sei es bekannt, dass er nie Geld von ihm erhalte. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nicht an die Hand. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern die Nichtan- handnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid 2 nahelegen bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die kon- krete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt ein- deutig nicht vor. Allfällige Verfahrensfehler begründen nicht per se ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Rügen betreffend die Pfändungsankündigung sind im betrei- bungsrechtlichen Beschwerdeverfahren einzubringen. Jedenfalls vermag der Be- schwerdeführer nicht darzulegen und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich aus einem Bundesgerichtsurteil oder der Pfändungsankündigung Hinweise auf ein strafbares Verhalten ergeben. Es macht, wie in anderen Verfahren auch, den An- schein, dass der Beschwerdeführer seinen grundsätzlichen Unmut über ein Urteil zum Ausdruck bringt. Objektive Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Ver- halten fehlen aber und werden auch mit der pauschalen Kritik in der Beschwerde («verstösst gegen Grundsätze der Rechtsprechung», «Falschinterpretation») nicht begründet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie das entsprechende Gesuch bei der Verfahrensleitung zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet und die geltend gemachten Umstände müssen glaubhaft gemacht werden. Sie muss die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die geltend gemachte Befangenheit stützt. Die blosse Behauptung eines Ausstandgrundes oder pauschale, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht (BOOG, in: Balser Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 58 StPO). Vorliegend wurde auf die Weiterleitung des Ausstandsgesuchs an die Staatsanwaltschaft und die Einho- lung einer Stellungnahme verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstel- len, da das Gesuch offensichtlich nicht begründet ist. 5.2 Der Beschwerdeführer führt aus, die untersuchende Staatsanwältin sei «unfähig», «unobjektiv», arbeite «liederlich» und wirft ihr fehlende Unvoreingenommenheit vor. Damit legt er keine Umstände dar, welche deren Ausstand begründen könnten. Mangels (inhaltlicher) Begründung wird auf das Ausstandsgesuch daher nicht ein- getreten, zumal sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung erübrigt, sind dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Beschwerde- bzw. Ausstandsverfahren (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 243 vom 24. Juni 2020 mit weiteren Hinweisen) die Anforderungen, welche an ein Ausstandsge- such zu stellen sind, doch hinlänglich bekannt. Selbst wenn dies anders beurteilt würde, wäre das Ausstandsgesuch jedenfalls als unbegründet abzuweisen, reicht die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist, doch offensichtlich nicht aus, um eine Befangenheit zu be- gründen. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Auf eine Festsetzung von Kosten für das Ausstandsverfahren wird ausnahmsweise 3 verzichtet, zumal die Eingabe in dieser Hinsicht nicht restlos klar ist. Wenn der Be- schwerdeführer in allfälligen zukünftigen Eingaben erneut Ausführungen in der vor- liegenden Form machen sollte, ohne explizit bzw. unmissverständlich ein Ausstandsgesuch zu stellen, wird die Frage des Ausstands in Zukunft nicht mehr geprüft werden. 6.2 Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (unter Beilage einer Kopie der Nichtanhandnahmeverfügung vom 11.09.2023 – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin C.________ (per Kurier) Bern, 11. Oktober 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6