2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 900.00, werden zu zwei Drittel, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben)