7 9482). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer zwei Drittel der Verfahrenskosten von CHF 900.00, ausmachend CHF 600.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Ein Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 8.2 Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist mangels entschädigungswürdigen Aufwendungen keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. Dasselbe gilt für die Beschuldigte.