8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist insoweit als obsiegend zu betrachten, als dass seine Anzeige vom 5. August 2023 gegen die Steuerverwaltung D.________ (BJS 23 188836 und 23 18905) nicht behandelt wurde und diesbezüglich eine Gehörsverletzung vorliegt. Indes unterliegt er mit seiner Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Strafanzeige vom 4. März 2023 gegen die Beschuldigte (BJS 23 9481 und 23