7. Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2023 wird insoweit aufgehoben als die Strafanzeige gegen die Steuerverwaltung D.________ (BJS 23 188836 und 23 18905) nicht behandelt wurde. Die Sache wird diesbezüglich im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Betreffend die Strafanzeige gegen die Beschuldigte (BJS 23 9481 und 23 9482) wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.