Vielmehr wirft er der Beschuldigten pauschal vor, durch ihre Handlungen im laufenden Pfändungsverfahren Betrug, Nötigung, Diebstahl sowie Amtsmissbrauch begangen zu haben. Dasselbe gilt für die Anschuldigungen gegen den unterzeichnenden Staatsanwalt, wonach dieser der Beschuldigten habe helfen wollen bzw. ihr angeblich strafbares Verhalten toleriere. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor.