Vorliegend fehlt es offensichtlich an einem hinreichenden Tatverdacht auf strafbare Handlungen seitens der Beschuldigten, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige sowie den weiteren ergänzenden Eingaben nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte mit ihrem Verhalten einen Straftatbestand erfüllt haben soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung im Übrigen nicht wirklich auseinander.