6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 6.2 In materieller Hinsicht wiederholt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zusammengefasst seine bereits vor der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Vorbringen und hält an seinen Vorwürfen fest. Insbesondere macht er geltend, dass die Beschuldigte ihn bestehle, betrüge, zu nötigen versuche und die gesetzlichen Grundlagen des SchKG nicht einhalte (vgl. E.3). Zudem wirft er der Staatsanwaltschaft vor, sie habe der Beschuldigten mit der Nichtanhandnahmeverfügung helfen wollen.