Dazu kommt, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme weder zur geltend gemachten Rechtsverweigerung bzw. Gehörsverletzung noch zu den fehlenden Ausführungen zur Strafanzeige vom 5. August 2023 geäussert hat. 5.3 Gestützt auf das Ausgeführte ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2023 betreffend die Strafanzeige gegen die Steuerverwaltung D.________ (BJS 23 188836 und 23 18905) aufzuheben und die Sache diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.