5 Gehörsverletzung kann nicht als unerheblich bezeichnet werden, zumal es in der angefochtenen Verfügung gänzlich an der Beurteilung der Strafanzeige gegen die Steuerverwaltung D.________ fehlt. Dazu kommt, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme weder zur geltend gemachten Rechtsverweigerung bzw. Gehörsverletzung noch zu den fehlenden Ausführungen zur Strafanzeige vom 5. August 2023 geäussert hat.