Der Gehörsanspruch ist formeller Natur und hat in der Regel eine Rückweisung zur Folge, sofern die Gehörsverletzung nicht durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann. Eine Heilung fällt in denjenigen Fällen in Betracht, in denen der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie ihrer Vorinstanz, die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass sich die von der Gehörsverletzung betroffene Partei vor der Rechtsmittel-instanz äussern kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 mit Hinweisen).