Mithin handelt es sich aber nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht um eine Rechtsverweigerung, sondern um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Gehörsanspruch ist formeller Natur und hat in der Regel eine Rückweisung zur Folge, sofern die Gehörsverletzung nicht durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann.