Daraus ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung beide Strafanzeigen beurteilen wollte. Die Steuerverwaltung D.________ wurde jedoch weder als Beschuldigte im Rubrum aufgeführt noch setzte sich die Staatsanwaltschaft in der Begründung inhaltlich mit der Strafanzeige vom 5. August 2023 auseinander. Mithin handelt es sich aber nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht um eine Rechtsverweigerung, sondern um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.