5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend. Er wirft der Staatsanwaltschaft vor, sie habe ihre Amtspflichten verweigert, indem sie die eingereichte Strafanzeige vom 5. August 2023 gegen die Steuerverwaltung D.________ in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erwähnt und behandelt habe. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als dass in der Verfügung vom 29. August 2023 tatsächlich nicht über die Strafanzeige gegen die Steuerverwaltung D.________ befunden wurde.